Beim Fußball schaut auch das Finanzamt genau hin

von Hartmut Finke

Seit der Fußball-Weltmeisterschaft steht der Sport derzeit im Mittelpunkt eines breiten Interesses. Spätestens jedoch nach Ende der Sommerpause beginnt wieder die neue Bundesligasaison, so dass sich für Unternehmen wieder viele Gelegenheiten bieten, Eintrittskarten als Belohnung für gute Arbeitsleistungen zu verschenken oder aber auch Einladungen in sogenannte VIP-Logen als Maßnahmen zur Imageförderung und zur Kundenbindung auszusprechen.

Quelle: pixelio.de

Ist der Grund für Schenkung oder Einladung noch schnell ersichtlich, so muss sich das (zuwendende) Unternehmen jedoch die Frage stellen, ob bei diesen Zuwendungen etwaige steuerliche Besonderheiten zu beachten sind.

Steuerliche Beurteilung beim zuwendenden Unternehmen
Aus Sicht des zuwendenden Unternehmens kann es sich grundsätzlich entweder um betriebliche oder um privat veranlasste Zuwendungen handeln. Während privat veranlasste Zuwendungen zu keiner Betriebsausgabe führen dürfen, ist die steuerliche Handhabung von betrieblich bzw. geschäftlich veranlassten Zuwendungen von dem Empfänger abhängig.

Handelt es sich bei den Empfängern der Zuwendungen um eigene Arbeitnehmer des Unternehmens, so liegen sog. Sachzuwendungen vor, die als Personalaufwand den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens mindern. Dies gilt auch für die Bewirtung eigener Arbeitnehmer.

Sofern Empfänger jedoch gegenwärtige oder potentielle Geschäftspartner bzw. deren Arbeitnehmer sind, kann es sich bei den Zuwendungen einerseits um Geschenke handeln, die in engen Grenzen steuerlich abzugsfähig sind. In den Zuwendungen können andererseits jedoch auch reine Werbemaßnahmen zu sehen sein, die grundsätzlich ohne Beschränkung steuerlich abzugsfähig sind. Weiter kann es sich auch um geschäftliche Bewirtungen der Geschäftspartner handeln, deren Kosten wiederum nur eingeschränkt steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Vielfach, und so wird es regelmäßig bei Einladungen in VIP-Logen der Fall sein, erfüllt die Zuwendung mehrere der genannten Zwecke und verbindet z.B. Werbemaßnahmen mit Bewirtungen und Geschenken. In weichem Umfang dann die Gesamtkosten der Zuwendungen steuerlich berücksichtigt werden können, hängt davon ab, wie die Kosten sich zusammensetzen. Sofern der vertraglichen Vereinbarung zwischen Unternehmen und Anbieter bzw. Vermarkter der VIP-Logen keine sinnvolle Zusammensetzung der Kosten entnommen werden kann, so ist die Aufteilung der Gesamtkosten sachgerecht zu schätzen.


Ohne nähere vertragliche Anhaltspunkte lässt die Finanzverwaltung eine pauschale Aufteilung der Gesamtkosten zu und behandelt Teile der Kosten als voll abzugsfähigen Werbeaufwand (40%), Teile als beschränkt abzugsfähige Bewirtungskosten (30%) und den verbleibenden Teil (ebenfalls 30%) als Geschenke. Von den Geschenken fallen wiederum pauschal je 1/2 auf die eigenen Arbeitnehmer und auf die Geschäftspartner bzw. deren Arbeitnehmer, sofern keine sinnvollere Aufteilung anhand der teilnehmenden Personen gefunden wird.


Behandlung der Zuwendung beim Empfänger

a) Zuwendungsempfänger ist Arbeitnehmer
In der Regel handelt es sich bei den Zuwendungen sowohl an eigene als auch an Arbeitnehmer der Geschäftspartner um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber die notwendigen Anmeldungen vorzunehmen hat und die Einbehaltungs- bzw. Abführungspflichten erfüllen muss.

b) Zuwendungsempfänger ist Unternehmer
Fallen die Zuwendungen in den unternehmerischen Bereich des Empfängers, so handelt es sich üblicherweise um Betriebseinnahmen, die der allgemeinen Besteuerung unterliegen. Diese Beurteilung ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen beim zuwendenden Unternehmen.

c) Pauschalierungsmöglichkeit des zuwendenden Unternehmens
Macht hingegen das zuwendende Unternehmen von der pauschalen Versteuerung mit dem Steuersatz i. H. v. 30% Gebrauch, so unterbleibt bei dem Zuwendungsempfänger die steuerliche Erfassung. Die Pauschalierungsmöglichkeit ist jedoch bei sogenannten Luxusgeschenken, deren Wert (inkl. Umsatzsteuer) 10.000 € übersteigt, sowie bei Einzelzuwendungen, deren Werk im Jahr je Empfänger insgesamt 10.000 € übersteigt, ausgeschlossen. Im letztgenannten Fall (Einzelgeschenke bis 10.000 €) gilt die Einschränkung jedoch nur für den 10.000 € übersteigenden Betrag.

Die Pauschalierung muss von dem zuwendenden Unternehmen in jedem Geschäftsjahr einheitlich durchgeführt werden. Wählt das Unternehmen diese Möglichkeit, so kann die Pauschalierung nicht auf einzelne Empfänger beschränkt werden.


Schlussbemerkung:
Die Möglichkeit, Sachzuwendungen einer pauschalen Besteuerung zu unterwerfen, ist sachgerecht und für die praktische Handhabung, den Zweck der Zuwendung nicht zu gefährden, zwingend notwendig. So würde eine Pflichtversteuerung der Zuwendung bei dem Empfänger, sei es als Betriebseinnahme eines Unternehmers, sei es als Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, den erhofften positiven Förderzweck bzw. Imagegewinn des zuwendenden Unternehmers zumindest teilweise wieder zunichte machen und bei dem Zuwendungsempfänger wohl eher Befremden auslösen.

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